Anketten von Rindern

INFORMATIONEN ZUR ANBINDEHALTUNG VON RINDERN

Rechtslage
Nach Paragraph 5 Ziffer 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung dürfen Kälber nicht angebunden oder sonst festgelegt werden. Kälber im Sinne dieser Verordnung sind Hausrinder im Alter von bis zu sechs Monaten.
Das Tierschutzgesetz selbst kennt kein ausdrückliches Verbot der Anbindehaltung von Rindern, lediglich die allgemeinen Vorschriften des § 2. Hiernach müssen Tiere verhaltensgerecht untergebracht werden und darf ihre Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass damit Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden verbunden sind.

Fachliche Beurteilung
Das Bewegungsbedürfnis des Rindes unterscheidet sich allenfalls graduell von dem des Pferdes. Langzeitbeobachtungen an Rindern, die im Laufstall oder auf der Weide gehalten werden, belegen tägliche Wegstrecken von etlichen hundert Metern, in Einzelfällen sogar von mehreren Kilometern, und zwar ohne äußeren Zwang.
Bei der Anbindehaltung werden bewegungsaktive Tiere weitgehend immobilisiert, d.h. der Aufenthaltsbereich beschränkt sich auf den Standplatz des Rindes, die Bewegungsmöglichkeit auf Trippelschritte, Aufstehen und Niederlegen sowie die – durch die Anbindevorrichtung mehr oder weniger eingeschränkten – Bewegungen des Kopfes.
Rinder sind von Natur aus nicht nur bewegungsfreudig, sondern darüber hinaus gesellig und neugierig. Bei der Anbindehaltung werden auch diese Neigungen im Ansatz erstickt. Das Sozialverhalten beschränkt sich auf ein bis zwei Nachbartiere, ein natürliches Gruppenverhalten, bei dem die Tiere sich untereinander durch Sicht- und Berührungskontakt erkennen, sich gegenseitig belecken und – zur Herstellung einer Rangordnung – durchaus auch einmal streiten, ist weitestgehend ausgeschlossen. Die optischen und olfaktorischen Reize beschränken sich auf das immer gleiche Umfeld, die angeketteten Rinder schauen gerade in älteren Ställen nicht selten nur vor eine Wand. Für das Wohlbefinden von Rindern wie von höher entwickelten Tieren überhaupt (und natürlich auch von uns Menschen) ist es aber wichtig, mit allen Sinnen am Geschehen in der Umgebung teilzuhaben.
Durch Bewegung und Abwechslung wird der Stoffwechsel der Tiere gefördert, was sich positiv auf Konstitution und Fruchtbarkeit, Nutzungsdauer und Leistung auswirkt. Angekettete Rinder sind zwangsläufig in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt, um nicht sogar von einem Leiden zu sprechen.

Situation in Rheinland-Pfalz
Die Anbindehaltung wird von staatlicher Seite seit Jahren nicht mehr empfohlen oder gefördert, ist aber noch sehr weit verbreitet. Etwa die Hälfte der Milchviehbetriebe – am 1. April 2007 waren es insgesamt 2.745 – praktiziert noch diese Haltungsform.
Da es sich hierbei durchweg um kleinere Betriebe handelt, ist weit weniger als die Hälfte der Rinder von der Anbindehaltung betroffen. Andererseits liegt in der Struktur der Betriebe ein zusätzliches Problem: Angebundene Rinder findet man durchweg in älteren Ställen, bei denen das Stallklima oftmals schlecht und der Lichteinfall dürftig ist und wo die Standlänge der Größe heutiger Rinder nicht mehr entspricht, d.h. die Tiere stehen oder liegen mit ihrem Hinterteil auf den Kotrosten oder – bei Festentmistung – im Bereich der Kotstufe. Hier kommt es zusätzlich vermehrt zu sogenannten Technopathien, also haltungsbedingten Erkrankungen wie Klauenschäden (Ballenfäule, Doppelsohle, Rusterholzsches Klauensohlengeschwür), Entzündungen im Bereich des Fesselgelenks oder Zitzenverletzungen.
Hinzu kommt, dass sich die Betriebe meist mitten in der Ortslage befinden, so dass Auslauf im Hof oder Weidegang entfallen.

Zwar wird sich infolge des Strukturwandels das Thema in den nächsten Jahren vielfach von selbst erledigen, vielfach aber auch nicht, da die betreffenden Betriebsinhaber teilweise erst mittleren Alters sind und etliche Landwirte weit über das eigentliche Rentenalter hinaus Tiere halten.

Fazit
Der Tierschutzbeirat Rheinland-Pfalz fordert daher ein gesetzliches Verbot der Anbindehaltung von Rindern, wobei den Landwirten eine angemessene Übergangsfrist zugebilligt werden sollte.
Zwischenzeitlich kommt es darauf an, durch Appelle an die Tierhalter und konsequenten behördlichen Gesetzesvollzug darauf hinzuwirken, dass der Ausstieg forciert wird und in den bestehenden Betrieben das eintönige Dasein für die Tiere durch Einstreu, gute Fütterung und Tränkung, Optimierung der Luft- und Lichtverhältnisse, ausreichend große Liegeflächen sowie möglichst auch durch zeitweiligen Auslauf oder Weidegang einigermaßen erträglich gestaltet wird.

Alle diese Maßnahmen sind geeignet, die Situation ein wenig zu verbessern – die Anbindehaltung bleibt jedoch auch bei optimalen Rahmenbedingungen eine völlig inakzeptable Haltungsform.

Beispiele

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