Hundebox

Informationsstand April 2016

Immer häufiger wird die Hundebox mit geschlossener Tür im häuslichen Bereich verwendet, um Welpen und Junghunde zu erziehen oder um die Hunde auf eine für den Menschen bequeme Art und Weise zuverlässig zu kontrollieren.

Der Tierschutzbeirat Rheinland-Pfalz hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Verwendung der geschlossenen Hundebox tierschutzrechtlich erlaubt ist? Falls ja, unter welchen Bedingungen darf sie eingesetzt werden?

Aus den Beratungen des Tierschutzbeirats Rheinland-Pfalz unter Einbeziehung des Tierschutzkommentars (Hirt/Maisack/Moritz, 3. Auflage Dez.2015) ergibt sich Folgendes:
Hunde sind entsprechend den Rechtsvorschriften der Tierschutz-Hunde-Verordnung (TierSchHundeV) zu halten. Die zur Verfügung stehende Grundfläche muss 6 bis 10 qm je nach Größe des Hundes betragen. Die Rechtsvorschriften der TierSchHundeV sehen drei Ausnahmen vor.

Die TierSchHundeV gilt nicht:
a) beim Transport, hier gelten die Vorgaben der EU-Tiertransportverordnung und der Tierschutztransportverordnung.
b) bei der Haltung zu Versuchszwecken, sofern die geringeren Haltungsanforderungen unerlässlich sind. Die Unerlässlichkeit muss nach Art, Dauer und Ausmaß unerlässlich, d.h. unumgänglich notwendig sein, um den Versuchszweck nicht zu gefährden. Diese Feststellung schließt auch die ethische Vertretbarkeit der restriktiven Haltung ein.
c) während einer tierärztlichen Behandlung, wenn der Tierarzt im Einzelfall spezielle Haltungsanforderung für notwendig hält; Die Haltungsmaßnahmen unterstützen die Gesundung des Hundes/ oder schützen andere Hunde vor Erkrankungen.
Der Tierarzt muss auch hierbei die Verhältnismäßigkeit beachten; Haltungsbedingungen, welche die Anforderungen der TierSchHundeV unterschreiten, müssen nach Art, Umfang und Ausmaß unumgänglich notwendig, also unerlässlich für die Gesundung (Genesung) des Hundes sein. Nur diese Ausnahmeregelung kann für die Verwendung der geschlossenen Hundebox herangezogen werden.

Welche rechtlichen Voraussetzungen folgen daraus für den Einsatz der geschlossenen Hundebox?
Der Einsatz der Hundebox mit geschlossener Tür ist im Einzelfall im Rahmen einer tierärztlichen Behandlung möglich. Der Tierarzt muss ausführen, dass die restriktive Unterbringung des Hundes in der geschlossenen Hundebox hinsichtlich Art, Umfang und Ausmaß, unumgänglich notwendig ist, um die Gesundung des Hundes zu erreichen. Unter „tierärztlicher Behandlung“ können nicht nur die körperliche Genesung, sondern auch die Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten, –störungen und -erkrankungen verstanden werden.

Ergebnis:
Die Unterbringung eines Hundes in der geschlossenen Hundebox ist möglich. Sie darf nur auf tierärztliche Anordnung (nicht auf Anordnung eines Hundeerziehers oder –therapeuten, der nicht auch Tierarzt ist) erfolgen. Der Tierarzt muss den Einsatz begleiten.

Diese Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Mit der weiteren Verwendung stimmen Sie dem zu.

Datenschutzerklärung