Geschäftsordnung § 1

Aufgaben (1) Der Tierschutzbeirat hat folgende Aufgaben: 1. Der Beirat wird durch das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten (MUEEF) über Bundesrats-, Bundestags- und Landtagsdrucksachen sowie Vorschläge oder Entwürfe, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden, unterrichtet, soweit diese Drucksachen tierschutzrechtliche Belange betreffen. Weiterhin wird der Beirat durch das Ministerium für Umwelt, Energie, … Geschäftsordnung § 1 weiterlesen