Geschäftsordnung § 1

Aufgaben

(1) Der Tierschutzbeirat hat folgende Aufgaben:

1. Der Beirat wird durch das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten (MUEEF) über Bundesrats-, Bundestags- und Landtagsdrucksachen sowie Vorschläge oder Entwürfe, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden, unterrichtet, soweit diese Drucksachen tierschutzrechtliche Belange betreffen. Weiterhin wird der Beirat durch das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten über beabsichtigte Grundsatzregelungen, die tierschutzrechtliche Bedeutung haben, informiert. Der Beirat kann Stellungnahmen hierzu abgeben.

2. Der Beirat hat auf Anforderung des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Stellungnahmen zu Tierschutzfragen abzugeben.

3. Der Beirat hat das Recht, Sachverständige zu laden sowie Vertreter der in Anlage 1 aufgeführten Gruppen zur Beratung hinzuzuziehen.

4. Der Beirat hat das Recht, in Einzelfällen an tierschutzrechtlich gebotenen Besichtigungen rheinland-pfälzischer Dienststellen und bei deren Einwilligung, anderer Einrichtungen, teilzunehmen. Zudem kann er einzelne Mitglieder zu tierschutzrelevanten Veranstaltungen entsenden.

5. Der Beirat soll den Tierschutzgedanken in der Öffentlichkeit fördern, z.B. durch
-Informationsbroschüren
-Diskussionsveranstaltungen
-Informationsveranstaltungen vor allem in Schulen und Hochschulen
-Wanderausstellungen

6. Der Beirat kann dem Ministerium Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten tierschutzrelevante Einrichtungen vorschlagen, für die das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten, im Rahmen der dem Beirat zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, Zuwendungen zur Projektförderung gewähren kann.

7. Der Beirat verfasst einen jährlichen Bericht über seine Arbeit.

8. Der Beirat hat bis zum 01.02. jeden Jahres eine Aufstellung der von ihm jährlich geplanten Maßnahmen und Sitzungen sowie der voraussichtlich hierfür anfallenden Kosten dem Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten vorzulegen.


(2) Zu den Aufgaben des Beirates gehört nicht die der Kommission nach § 15 Tierschutzgesetz obliegende Mitwirkung an der Genehmigung von Tierversuchen.


(3) Die Stellungnahmen des Beirates sind an das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten zu richten. Dieses teilt dem Beirat mit, inwieweit seine Stellungnahmen berücksichtigt wurden. Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten soll in der Regel seine Entscheidungen begründen.

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