Angelzirkus

Fische sind leidensfähige Mitgeschöpfe und keine geeigneten Objekte zur Befriedigung des menschlichen Spieltriebs. Ein vernünftiger Grund für das Angeln liegt daher nicht vor, wenn – so geschieht es beim sogenannten Angelzirkus – der fangreife Fisch vor den Augen der zahlenden Angler ins Gewässer gesetzt wird, um gleich darauf wieder herausgeangelt zu werden.

Zum Angeln braucht man einen vernünftigen Grund.

In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Januar 2000 (Az. 3 C 12.99) einen langjährigen Rechtsstreit entschieden, bei dem es um die Zulässigkeit dieser Verfahrensweise in einem rheinland-pfälzischen Angelteichbetrieb ging. Das Gericht bestätigte damit die Verfügung des Kreisveterinäramtes, mit der dem Betreiber aufgegeben worden war, zwischen Einsetzen der Fische und Freigabe des betreffenden Angelteiches eine mindestens zweimonatige Schonfrist einzuhalten.

Der Tierschutzbeirat begrüßt einmütig dieses Urteil und fordert Angelteichbesitzer, Angler und natürlich auch die zuständigen Behörden auf, dafür zu sorgen, dass mit dem unwürdigen Forellenzirkus endlich Schluss ist.

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