Feuerwerk 2

ABBRENNEN VON FEUERWERKEN

Berücksichtigung des Tierschutzes
Beschluss am 17.08.2017

Sachverhalt
Die negativen Auswirkungen der Feuerwerke auf Tiere (insbesondere Vögel) sind bekannt. Eine systematische Untersuchung von Fallbeispielen belegen schwerste Beeinträchtigungen und Todesfolgen der Tiere (2),(5).

Das Landratsamt Landsberg am Lech (1) hat auf Grundlage der Landschaftsschutzgebietsverordnung (§ 5 Abs.1 Nr.15) und des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 34; § 44 Abs. 1 Nr.2) Feuerwerkszonen rund um den Ammersee (= europ. Vogelschutzgebiet) eingerichtet.
In diesen Zonen können Feuerwerke innerhalb eines Erlaubniszeitraums (01.04. bis 15.10. des Jahres) am Ufer des Sees genehmigt werden.
Feuerwerke an Land unterliegen einer Einzelfallprüfung und müssen 100m und 250m Abstand zum Seeufer haben (je nach Art des Feuerwerks).

Der Tierschutzbeirat stellt fest:
Ausschließlich tierschutzrechtliche Aspekte werden beim Abbrennen von Feuerwerken bisher nicht berücksichtigt.
Ausgehend von den Veröffentlichungen von Stickroth (2015) (2) sowie Tschirch (5) und vor dem Hintergrund einer feststellbaren Zunahme entsprechender Ereignisse oft aus privaten Anlässen wie Hochzeiten, Geburtstagsfeiern etc. (6), setzt sich der Tierschutzbeirat dafür ein, dass Feuerwerke nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn sie (auch) im Einklang mit dem Tierschutzrecht (§1 Tierschutzgesetz) (3) stehen.

Aus Sicht des Tierschutzbeirats ist es deshalb notwendig:
a) dass Ordnungsämter Genehmigungsanträge und Anzeigen von Feuerwerken unter tierschutzspezifischen Gesichtspunkten prüfen. Feuerwerke in der Nähe von Tierhaltungseinrichtungen (z.B. für Nutztiere, für Pferde, Tierheime, Zoos etc.), von Brutkolonien und bedeutsamen Rastplätzen, sowie Weidehaltungen sind aus Tierschutzgründen nicht genehmigungsfähig. Dies betrifft private und öffentliche Feuerwerke gleichermaßen.
b) dass nicht genehmigte („wilde“) oder nicht angezeigte Feuerwerke durch die zuständigen Behörden verfolgt und ggf. ordnungsrechtlich geahndet werden. Verfolgung und Ahndung sind insbesondere dann unverzichtbar, wenn Feuerwerke während der Brut- und Schonzeiten von Wildtieren bzw. in der Nähe von Tierhaltungseinrichtungen gezündet werden.

Beschluss
Auf der Grundlage der Veröffentlichung von Stickroth, H. (2015) (2) und Tschirch (5) sieht der Tierschutzbeirat es für zwingend erforderlich an, dass die Ordnungsämter anzeige- und genehmigungspflichtige Feuerwerke auf deren Vereinbarkeit mit § 1 TierSchG prüfen. Hierbei ist auch der vernünftige Grund zu prüfen. Vernünftig im Sinne des Gesetzgebers ist ein Grund dann, wenn das Interesse des Menschen zur Durchführung des Feuerwerks schwerer wiegt, als das Interesse des Tieres an seiner Unversehrtheit, d.h. Schmerzen, Leiden oder Schäden zu vermeiden (4). Zur Entschärfung dieses Mensch-Tier-Konfliktes ist es angezeigt, dass die Ordnungsbehörden die Einhaltung von Tierschutzkriterien bei der Durchführung von Feuerwerken sicherstellen.

Nach Ansicht des Tierschutzbeirates ist folgendes Vorgehen Ziel führend:
Die Kommunen ermitteln Plätze oder Zonen, die unter Berücksichtigung des Tierschutzes und des Artenschutzes (sowie aller relevanter Rechtsvorschriften) das Abbrennen von Feuerwerken erlauben. Außerhalb dieser Plätze ist das Abbrennen von Feuerwerken verboten. Diese Regelung gilt auch für die Zeit um Silvester.
Bei der Platzauswahl ist zu beachten:
Die Plätze sollen in größtmöglicher Entfernung zu Einrichtungen, die Tiere halten (z.B. Tierheime, Zoos, Landwirtschaft etc.), liegen. Kleinfeuerwerke (120dB, Höhe max. 60 m) müssen mindestens 800m, Großfeuerwerke (mehr als 120dB, 300m Höhe) mindestens 1.500m entfernt zu den Tierhaltungen liegen.
Die Plätze sollen in größtmöglicher Entfernung zu Schutzgebieten, Brut- und Rastkolonien sowie Weidehaltungen liegen. Hier sind Mindestabstände von 1.000m einzuhalten.
Befinden sich im Umfeld der Plätze reflektierende Strukturen (z.B. Wasserflächen, Gebäude, Berge, Klippen, Dünen oder andere schalltragende Fläche etc.), so ist der Abstand zum Aufenthaltsort der Tiere zu verdoppeln.
Bei Schlafplätzen von Kranichen müssen 1.000m bzw. 2.000m (bei reflektierenden Strukturen) eingehalten werden.
Bei Seeschwalben- und Möwenkolonien sind 1.500m Mindestabstand einzuhalten, bei Kormorankolonien ist ein Mindestabstand von 2.000m notwendig.

Zu beachten ist außerdem:
Der räumliche Abstand zwischen zwei Feuerwerken am selben Tag soll 10 km betragen.
Hinweis: Die hier angeführten Mindestabstände stützen sich auf die Angaben von Stickroth, H (2015) (2)

In die Anzeige- und Genehmigungsverfahren für Feuerwerke sind die Veterinärbehörden und Naturschutzbehörden einzubeziehen.

Die Ordnungsämter informieren rechtzeitig die Öffentlichkeit über genehmigte und angezeigte Feuerwerke. Dies auch deshalb, damit Tierhalter Maßnahmen zum Schutz von Tieren in Freilandhaltung (z.B. Weidehaltung) treffen können.
Ordnungsbehörden nehmen Zuwiderhandlungen bzw. ungenehmigt durchgeführte Feuerwerke verstärkt in den Fokus und ahnden erforderlichenfalls.

Die Kommunen sollten beispielhaft vorangehen und öffentliche Feuerwerke nur dann durchführen, wenn die genannten Kriterien erfüllt werden können. Gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände sollten die Kommunen öffentlich informieren, weshalb Feuerwerke so wenig wie möglich und an Plätzen, die die oben genannten Kriterien erfüllen, abzubrennen sind.

Quellenangaben
(1) Feuerwerkszonen rund um den Ammersee: Merkblatt der Unteren Naturschutzbehörde Landratsamt Landsberg am Lech

(2) Stickroth,H (2015): Auswirkungen von Feuerwerken auf Vögel – Ein Überblick (Heft 52/2015 „Berichte zum Vogelschutz“ 115 – 149);

(3) § 1 TierSchG: Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

(4) Hirth-Maisack-Moritz, Tierschutzgesetz-Kommentar 3. Auflage (2016), Seite 103, Randnummer 33

(5) Tschirch, W. (2012): 32. Arbeitstagung der Zootierärzte, 1.-4.Nov.2012, Zoo Landau

(6) Verband der Pyrotechnischen Industrie: Häufig gestellte Fragen zu Feuerwerkskörpern (Stand 2016): danach steigen die Silvesterumsätze bei Feuerwerkskörper jährlich, derzeit bei 129 Mio.

Laut der „Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), § 23, (1)“ ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern verboten.

Link zur Pressemeldung

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