Schwanenstation

KEINE VERLÄNGERUNG DER ERLAUBNIS

Beschlussfassung am 17.08.2017

Der Tierschutzbeirat spricht sich dafür aus, dass die „Schwanenstation Perl/Besch“ im Saarland keine über den 16.10.2017 hinausgehende Verlängerung der Erlaubnis nach § 11 TierSchG erhält.
Der Tierschutzbeirat wendet sich mit diesem Anliegen an den Minister für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlands (Herrn Reinhold Jost), an das Landesamt für Verbraucherschutz (unmittelbare Genehmigungsbehörde) und den Tierschutzbeauftragten des Saarlandes (Herrn Dr. Hans-Friedrich Willimzik)
.

Begründung
Ausschlaggebend für die Positionierung des Beirats ist der Tierschutz. Am Schwersten wiegt die Tatsache, dass ein Mitbetreiber auswilderungsfähige Schwäne nicht umgehend in ihren Lebensraum zurückgebracht hat, sondern sie in der Station in Trier bis zu deren behördlicher Räumung im Juni 2012 gehalten hat. Schwerwiegend ist gleichermaßen, dass aufgrund unzulänglicher Haltungsbedingen in der Station in Trier 11 der 62 Schwäne erkrankten (Ballengeschwüre). Diese beiden Tatsachen verstoßen nach Ansicht des Tierschutzbeirats so eklatant gegen Tierschutzprinzipien (rechtliche und ethische), so dass es gänzlich außer Frage steht, den Mitbetreiber nicht (mehr) als sachkundige Person im Sinn von § 11 TierSchG auszuweisen.

Das rechtskräftige Urteil des OVG Koblenz (vom 06.11.2014, Az 8 A 10469/14.OVG) stellt Eigenschaften des Mitbetreibers fest wie polizeirechtlicher Störer und Verantwortlicher für zahlreiche Krankheiten, Entartungen (Ballenabszesse) bei den Tieren. Hinzu kommt der Hinweis des Amtsgerichts Cochem und der Strafbefehl des Amtsgerichts Merzig durch den Strafrichter nach Strafbefehlsantrag durch den Oberstaatsanwalt in Saarbrücken.

Eine Verlängerung der Genehmigung nach § 11 TierSchG kann aufgrund der gerichtlich bzw. staatsanwaltlich festgestellten Rechtsbrüche nicht in Betracht kommen.

CHRONOLOGIE DER EREIGNISSE

2004 bis 12.06.2014
Betreiben der Schwanenstation in Trier durch den Mitbetreiber

2007 bis 2011
Kontrollen der Station in Trier. Veterinäramt stellt fest: zu viele Schwäne (bis zu 79), davon viele auswilderungsfähig
17.01.2008
Stadt Trier Anordnung Sofortvollzug: Auswilderung nach Genesung; max. 15 Tieren in der Station; Eilrechtschutzbegehren durch den Mitbetreiber

06.05.2008
OVG RLP gibt dem Beschwerdeverfahren des Mitbetreibers teilweise recht: max. 40 Tiere in der Station zu halten, auswilderungsfähige Tiere sind auszuwildern; AZ 7B 10271/08 OVG

12.06.2012:
Behördliche Räumung u. Schließung (13.06.2012) der Schwanenstation in Trier (Vermieter kündigt Räume); Tierbestand: 62 statt 40 Schwäne, davon 22 auswilderungsfähig, 11 haltungsbedingt erkrankt; Tiere gehen in eine Station nach Luxemburg;

13.06.2012
Der Mitbetreiber hat zwei Schwäne gefangen;

13.06.2012
Landkreis Trier-Saarburg untersagt dem Mitbetreiber (Sofortvollzug) Fang u. Aneignung wildlebender Schwäne im Gebiet des Landkreises; Widerspruch des Mitbetreibers erfolglos, der Mitbetreiber erhebt Klage gegen den Landkreis;

ohne Datum:
Der Landkreis Trier-Saarburg hebt in der mündlichen Verhandlung die Verfügung auf, Gericht bezweifelt Rechtmäßigkeit der Verfügung, denn Kläger (= Mitbetreiber) wurde nicht angehört!
(Az 5K 1352/12 TR)

03.04.2013
Landkreis Trier-Saarburg neue Verfügung: Einfangen/Aneignen wildlebender Schwäne im LK Trier-Saarburg wird untersagt; 750 Euro Zwangsgeld; gestützt auf § 5 LJG; §4 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG in Verb mit §§ 4 u 9 POG u. §§ 62, 64 LVwVG; Begründung: Der Mitbetreiber hat Schwäne in Besitz genommen statt sie bei genannten Personen abzugeben (§ 5 LJG), hat auswilderungsfähige Tiere in der Station gehalten (§ 44 Abs.1 Nr. 1 i.V.m. § 45 Abs. 5 BNatSchG; Verbringung widerrechtlich eingefangener Tiere in den Landkreis Merzig-Wadern in die vom Mitbetreiber neu eröffnete und bisher nicht genehmigte Station (Perl, Saarland) soll durch die Verfügung verhindert werden. Der Mitbetreiber klagt gegen die Verfügung beim VG Trier. Dieses lässt die Klage zu.

20.11.2013
VG Trier gibt dem Kläger (= Mitbetreiber) recht; der Verstoß gegen § 5 LJG sei nicht durch konkrete Fakten belegt;
Landkreis Trier-Saarburg geht in Berufung; Senat lässt Berufung zu; Landkreis begründet Rechtmäßigkeit seiner Verfügung: Verstoß gegen § 2 TierSchG; schlechte Haltung in der Station in Trier, vermeidbare Leiden; § 34 Abs. 3 LJG Abgabe der kranken Tiere an berechtigte Personen unterblieb. Der Mitbetreiber hat keine Anerkennung als Auffangstation für Wild; Verstoß gegen § 45 Abs. 5 BNatG (Freilassung der Schwäne, sobald gesund) 22 Schwäne waren am 12.06.2012 auswilderungsfähig, die Sachkunde des Mitbetreibers müsse hinterfragt werden

12.06.2014
Der Bescheid des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlands für die Station in Perl (Anzeige eines Tiergeheges, § 43 Abs. 3 BNatSchG) ergeht: keine Bedenken gegen Errichtung und Betrieb des Tiergeheges. Maximalbesatz: 20 Schwäne; Der Mitbetreiber ist Gehegebetreuer.

17.10.2014
Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG für anseriforme Wildvögel (Schwäne u. Gänse) wird für die Station in Perl erteilt. Verantwortliche Person gemäß § 11 Abs. 2 Nr.1 ist der Mitbetreiber; Genehmigung ist befristet bis zum 16.10.2017;

06.11.2014
OVG Rheinland-Pfalz Urteil: die Verfügung vom 03.04.2013 des LK Trier-Saarburg ist rechtmäßig;
Link OVG RLP Urteil 8 A 10469/14.OVG http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=MWRE140003307&doc.part=L
16.03.2017
Amtsgericht Cochem Hinweisbeschluss
Rhein-Zeitung 26.07.2017 „Streit um Moselschwan Tristan: 4500 Euro Strafe für Tierschützer?
http://www.rhein-zeitung.de/region/lokales/mittelmosel_artikel,-streit-um-moselschwan-tristan-4500-euro-strafe-fuer-tierschuetzer-_arid,1667046.html

29.03.2017
Amtsgericht Merzig: Strafbefehl (Cs 24 Js 2883/15)

Diese Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Mit der weiteren Verwendung stimmen Sie dem zu.

Datenschutzerklärung