Geschäftsordnung § 5

Beschlüsse

(1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der in § 2 genannten Mitglieder anwesend sind.

(2) Der Vorsitzende leitet und schließt die Sitzung.

(3) Der Beirat beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Vorschlag abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.

(4) Die anwesenden Mitglieder können mit zweidrittel Mehrheit beschließen, dass in Einzelfällen von der Geschäftsordnung abgewichen werden kann.

(5) Die Vorsitzende/der Vorsitzende kann Beschlüsse im Umlaufverfahren herbeiführen.
Die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse sind nur gültig, wenn sie allen Mitgliedern bzw. Vertreterinnen/Vertretern vorgelegen haben und niemand der Beschlussfassung im Umlaufverfahren widersprochen hat.
Die Mitglieder bzw. die Vertreterinnen/Vertreter vermerken im Rahmen des Umlaufs, ob sie mit dem Verfahren (Umlaufbeschluss) einverstanden sind und ob sie dem Beschlussvorschlag zustimmen, ihn ablehnen oder sich enthalten.
Das Votum der Vertreterinnen/Vertreter ist unbeachtlich, wenn das stimmberechtigte Mitglied innerhalb der gesetzten Frist sein Votum abgibt.

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