Feuerwerk

Tierschutzrechtliche Prüfung von Feuerwerken

Beschlussfassung am 02.03.2017

Sachverhalt
Tierschutzbeirat hat bereits in seiner Sitzung am 28.01.2016 die tierschutzrelevanten Auswirkungen von Feuerwerken auf Wild- und Haustiere festgestellt. Er hat weiter festgestellt, dass die Behörden die Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen bei Anzeigen und Genehmigungen von Feuerwerken nicht überprüfen. Der Tierschutzbeirat will erreichen, dass Tierschutzrecht in vollem Umfang berücksichtigt wird. Paragraf 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) sagt, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund, Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Es steht aber außer Zweifel, dass Feuerwerke Tieren Schmerzen, Schäden und Leiden zufügen. Bei der Erteilung von Genehmigungen muss daher geprüft werden, ob der vernünftige Grund von § 1 TierSchG vorliegt. Sollte der vernünftige Grund gegeben sein, so müssten die Behörden je nach Veranstaltungsort und Art des Feuerwerks Auflagen erteilen, damit Tiere keine bzw. möglichst wenig Schmerzen, Schäden und Leiden erfahren. Diese rechtstheoretischen Überlegungen sollen durch einen Leitfaden zur Feststellung des vernünftigen Grundes und einen Leitfaden, der die erforderlichen Auflagen aufführt, praxisnah ausgestaltet werden. Auf der Grundlage der zwei Leitfäden kann die Einhaltung geltenden Tierschutzrechts bei Feuerwerken von den Behörden (Kreisverwaltungen) durchgesetzt werden.

Beschluss
In seiner Sitzung am 02.03.2017 hat der Beirat beschlossen, die Leitfäden (Feststellung des vernünftigen Grundes und Spezifizierung der Auflagen) bis zum 1. August 2017 zu erarbeiten, sie den zuständigen Behörden zu übermitteln und die Öffentlichkeit darüber zu informieren. Die Verwaltungen sollen Ort und Datum der angezeigten und genehmigten Feuerwerke rechtzeitig bekannt geben. Tierhalter haben so die Möglichkeit, Vorkehrungen zum Schutz ihrer Tiere zu treffen.

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