Tierleid durch Feuerwerke verhindern

Zum Jahreswechsel

(20.12.2017) Zum bevorstehenden Jahreswechsel appelliert der Tierschutzbeirat Rheinland-Pfalz an Kommunen und Privatpersonen, auf das Abbrennen von Feuerwerken zu verzichten. Dieser Appell gilt insbesondere für Feuerwerke in unmittelbarer Nachbarschaft von Tierhaltungseinrichtungen wie Landwirtschaftliche Betriebe, Tierheime oder Tierparks aber auch für die Umgebung von Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten. Ein Appell an freiwilligen Verzicht alleine genüge aber meist nicht. Vielmehr müsse der Tierschutz in die 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz aufgenommen werden. Erst dann könnten die Behörden Tierschutzrecht bei der Genehmigung von Feuerwerken berücksichtigen. Diese Aufnahme könnte Rheinland-Pfalz über eine Bundesratsinitiative anstoßen. Der Tierschutzbeirat hat sich deshalb an Umweltministerin Ulrike Höfken gewendet und hat die Kommunalen Spitzenverbände um Unterstützung des Anliegens gebeten. Systematische Untersuchungen von Fallbeispielen belegen schwerste Beeinträchtigungen und Todesfolgen der Tiere, insbesondere von Vögeln durch Feuerwerke (1) (2).

„Erst mit dieser Rechtsgrundlage dürfen Behörden die Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen bei der Genehmigung von Feuerwerken überprüfen (3). Die Kommunen könnten Plätze zum Abbrennen ausweisen, die nachweislich Tiere nicht gefährden. Sie könnten außerdem Auflagen zur Einhaltung von Lautstärke, Höhe und Abstand zu Tierhaltungen und Schutzgebieten erteilen (4). Zusätzlich könnten Kommunen und Privatpersonen freiwillig auf Feuerwerke verzichten“, so Christiane Baumgartl-Simons, Vorsitzende des Tierschutzbeirats.

Fallbeispiele zeigten, dass die plötzlichen Licht- und Blitzgewitter beim Abbrennen der Feuerwerke insbesondere bei Vögeln zu Flucht- und Panikreaktionen mit Todesfolgen führen. Das teilweise vorgebrachte Argument, dass Tiere mit Feuerwerken ebenso gelassen umgehen könnten wie ggf. mit Gewitterblitzen greift nicht, da Tiere das schrittweise Annähern von Gewitterlagen durchaus wahrnehmen und einordnen können. Außerdem wisse fast jeder Tierhalter aus eigener Erfahrung, dass Feuerwerke das Wohlbefinden seiner Tiere erheblich störe. „Niemand will Feuerwerke komplett verbieten. Die Einhaltung von § 1 Tierschutzgesetz – niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen – muss aber durch die Behörden überprüft werden können, deshalb muss die Sprengstoffverordnung den Tierschutz enthalten“, schließt Baumgartl-Simons (3).

Der Tierschutzbeirat Rheinland-Pfalz ist ein ehrenamtlich arbeitendes Gremium und besteht aus 26 Personen (13 Mitglieder und 13 stellvertretende Mitglieder). Der Beirat wird von der Landesregierung berufen. Seine Aufgabe besteht insbesondere darin, die Landesregierung in Tierschutzfragen zu beraten sowie den Tierschutzgedanken in der Öffentlichkeit zu fördern.

Kontakt:
Vorsitzender
Dr. Christian von Wenzlawowicz
info@tierschutzbeirat-rlp.de
https://tierschutzbeirat-rlp.de
(1) Stickroth, H (2015): Auswirkungen von Feuerwerken auf Vögel – Ein Überblick (Heft 52/2015 „Berichte zum Vogelschutz“ 115 – 149);

(2) Anhang Tabelle 10 zum Artikel

(3) § 1 TierSchG:“… Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen…“

(4)Beschluss des Tierschutzbeirates

Pressemeldung als PDF [365 KB]

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