Geschäftsordnung § 6

Geschäftsführung

(1) Der Vorsitzende nimmt die Geschäftsführung für den Beirat wahr. Er erhält eine Aufwandsentschädigung für diese Tätigkeit i.H.v. monatlich 310,00 €. Nimmt der Stellvertreter die Aufgaben für den Vorsitzenden wahr, erhält dieser eine anteilige Aufwandsentschädigung vom Vorsitzenden.

(2) Der Vorsitzende erledigt insbesondere alle Verwaltungsaufgaben, wie die Vorbereitung der Sitzungen, die Protokollierung von Stellungnahmen und Beschlüssen, die Information der Beiratsmitglieder und ist deren Ansprechpartner. Er ist Ansprechpartner für das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten.

(3) Der Vorsitzende hat von jeder Sitzung eine Niederschrift zu fertigen und den Beiratsmitgliedern und deren Stellvertretern zu übersenden.

(4) Die notwendigen Geschäftskosten werden dem Vorsitzenden auf Antrag vom Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten erstattet. Die Kosten für Veranstaltungen des Beirates, für die Einladung von Sachverständigen, die Sitzungsteilnahme und die Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden werden durch das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten auf Antrag abgerechnet. Der Vorsitzende führt die Beschlüsse des Beirates aus.

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