Perspektiven des Staatsziels Tierschutz

– Konsequenzen für das Schächten?

Vortrag von Dr. Stefan Jost

1. Historische Entwicklung

Drei neue Worte im Grundgesetz lassen leicht vergessen, welch langer Weg es war, zu dieser jüngsten Änderung des Grundgesetzes zu gelangen.

Ein kurzer Rückblick lohnt.
Mit dem Aufkommen der Umweltproblematik in den siebziger Jahren als Ergebnis einer sich tiefgreifend verändernden Wahrnehmung der Bedeutung und der Gefährdung der natürlichen Lebensgrundlagen für die Zukunft der Menschheit ging die Frage einher, wie diese veränderte Werthaltung ihren Niederschlag in unserer Verfassung, dem Grundgesetz, finden könnte.

Bereits im Jahre 1983 befürwortete eine Sachverständigenkommission die Aufnahme des Umweltschutzes in das Grundgesetz, ohne dass dies zum Erfolg geführt hätte.

Es sollte mehr als zehn Jahr dauern, bis es im Zusammenhang der Verfassungsreformbestrebungen in Folge des Wiedervereinigungsprozesses und den Arbeiten der Gemeinsamen Verfassungsreformkommission zu einem ersten bedeutenden Fortschritt kam.

Dieser bestand darin, dass der Artikel 20 a ins Grundgesetz aufgenommen wurde. Artikel 20 a lautet:

„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung“.

Die Überlegung, die zu dieser Grundgesetzänderung führten, beruhten darauf, dass man eine verfassungsrechtliche Verankerung dieses Grundsatzes wollte, weil es sich beim Umweltschutz um ein existentielles, langfristiges Interesse des Menschen handele, das verfassungsrechtlich noch nicht hinreichend geschützt sei. Es gehe um eine hochrangige, grundlegende Aufgabe, die den in Artikel 20 Abs. 1 GG genannten Staatszielen und Strukturprinzipien, d.h. den Prinzipien des demokratischen und sozialen Bundesstaates, in Rang und Gewicht gleichkomme.

Eine explizite Aufnahme des Tierschutzes wurde abgelehnt. Es bestand Übereinstimmung darin, dass mit dieser Fassung des Art. 20 a Grundgesetz zwar Tiere über den Aspekt des Artenschutzes, nicht jedoch als einzelne Tiere mit umfasst sind. Trotz der anhaltenden Diskussion um die Aufnahme des Tierschutzes ins GG fand auch ein erneuter Vorstoß im April 2000 nicht die notwendige verfassungsändernde Zwei-Drittel-Mehrheit.

Die Wende kam mit dem bekannten Schächt – Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Januar diesen Jahres. Unabhängig davon, dass das Urteil verengt wahrgenommen wurde, ich werde auf diesen Aspekt noch zu sprechen kommen, gewann das Thema aufgrund der breiten öffentlichen Reaktion eine neue, nun aber fraktionsübergreifende Dynamik.

Das Ergebnis ist bekannt: Im Juni 2002 nahm die Grundgesetz-Änderung im Bundesrat die letzte Hürde. In Artikel 20 a ist nun die Schutzpflicht des Staates für die natürlichen Lebensgrundlagen „und die Tiere“ verankert.

Das entscheidende, wenngleich angesichts der vorangegangenen jahrelangen Debatte nicht neue Argument des Gesetzgebers lautete, dass die Leidens- und Empfindungsfähigkeit insbesondere von höher entwickelten Tieren ein ethisches Mindestmaß für das menschliche Verhalten erfordert und daraus wiederum die Verpflichtung folgt, Tiere in ihrer Mitgeschöpflichkeit zu achten und ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen.
Deutschland ist damit das erste Land in der Europäischen Union mit einer derartigen verfassungsrechtlichen Normierung. Das Grundgesetz zieht damit auch mit den elf Verfassungen von Bundesländern gleich, darunter Rheinland-Pfalz, die eine solche Zielbestimmung bereits früher verankert haben.

2. Konsequenzen / Perspektiven einer Staatszielbestimmung

Die Frage nach Perspektiven und Konsequenzen dieser Grundgesetz – Änderung ist auf zwei Ebenen zu untersuchen.

Zunächst ist, um nicht Illusionen zu verfallen und eine realistische Einschätzung der möglichen Handlungsfelder zu erlangen, nach den Konsequenzen eines Staatszieles als solchem, nach der Bedeutung eines Staatszieles im Verfassungsgefüge zu fragen.

Darauf aufbauend ist dann zu überlegen, in welchen konkreten Bereichen des Tierschutzes sich künftig Konsequenzen ergeben könnten.
Zunächst zu der Einordnung eines Staatsziels in das Verfassungsgefüge.

Hier ist vorab eine negative Abgrenzung vorzunehmen, d.h. klarzustellen, was eine Staatszielbestimmung nicht bedeutet.

Eine Staatszielbestimmung eröffnet keine unmittelbaren Rechtspositionen im Sinne individuell einklagbarer Ansprüche. Eine Staatszielbestimmung kann zwar durchaus Grundrechte anreichern oder begrenzen, ihr selbst kommt jedoch kein Grundrechtscharakter zu.

Äußerungen, auch von Juristen, es ginge künftig um die Abwägung von Trägern verschiedener Grundrechte, gehen daher fehl. Tiere sind keine Grundrechtsträger, auch nicht nach der GG-Änderung.

Auch lässt sich nicht die Schlussfolgerung ziehen, aufgrund der Änderung des Grundgesetzes seien entsprechende vorangegangene Urteile des Bundesverfassungsgerichts als nicht mehr gültig und bindend anzusehen.

Andererseits sind Staatszielbestimmungen aber auch deutlich mehr als bloße Verfassungslyrik oder lediglich unverbindliche Programmsätze.

Die Sachverständigenkommission „Staatszielbestimmung/Gesetzgebungsaufträge“ definiert Staatszielbestimmungen als „Verfassungsnormen mit rechtlich bindender Wirkung, die der Staatstätigkeit die fortdauernde Beachtung oder Erfüllung bestimmter Aufgaben –sachlich umschriebener Ziele- vorschreiben. Sie umreißen ein bestimmtes Programm der Staatstätigkeit und sind dadurch eine Richtlinie oder Direktive für das staatliche Handeln, auch für die Auslegung von Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften“.

Tierschutz ist nach der Grundgesetz-Änderung mehr als ein bloßer Gemeinwohlbelang. Es handelt sich um ein Verfassungsprinzip, das als solches nicht zur Disposition der Staatsorgane steht und mit dem ein konkretes Schutzgut normiert wird.

Dieses Schutzgut umfasst drei Elemente:

– den Schutz der Tiere vor nicht artgemäßer Haltung,
– den Schutz der Tiere vor vermeidbaren Leiden,
– den Schutz der Tiere vor der Zerstörung ihrer Lebensräume.

Dieser Umfang des Schutzgutes eröffnet ein weites Handlungsfeld, das der Konkretisierung bedarf.
Gefordert ist, so auch ausdrücklich die Gesetzesbegründung, in erster Linie der Gesetzgeber, dem hierfür ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt wird.
Er ist aufgerufen, im einfachen Recht die Belange und den Schutz der Tiere entsprechend ihren unterschiedlichen Entwicklungsstufen im Ausgleich mit anderen berechtigten Interessen zu verwirklichen.

Nach Maßgabe dieser Gesetze sind dann auch die Rechtsprechung und die Verwaltung gefordert. Inwieweit die Rechtsprechung den Gestaltungsraum des Gesetzgebers beeinflusst oder eine Prärogative des Gesetzgebers weitgehend hinnimmt, bleibt abzuwarten.

Ins Zentrum der Beobachtung, sicherlich auch des Drucks von Verbänden, wird auch die Verwaltung geraten. Die Aufforderung, das Schächt – Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr zur Kenntnis zu nehmen, ist ein Beispiel hierfür.

Für die Verwaltung hat die Neufassung des Artikel 20 a GG sicherlich insofern Bedeutung, wenn es um die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe oder um Ermessensausübung geht. Die Verwaltung, so die Verfassungskommentierung, „darf…aber nicht unter Berufung auf Artikel 20 a eine gesetzliche Regelung überspielen.“

Für den Bereich des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen hat die Verfassungskommentierung eine Reihe von Grundsätzen aufgestellt, auf die ich nicht näher eingehen kann, deren Übertragbarkeit auf den Aspekt des Tierschutzes vor dem Hintergrund der oben genannten Schutzgutdefinitionen aber sicherlich im wesentlichen zu bejahen ist.

Dabei handelt es sich um:

– die Abwehr einer Schädigung durch Dritte,
– das Unterlassen der Schädigung durch staatliches Handeln, aber auch
– die Pflicht zu positivem Handeln bspw. durch Beseitigung eingetretener Schäden.

Für die vorzunehmende Abwägung der in Frage stehenden Rechtsgüter gilt dabei der Grundsatz der Insgesamt-Betrachtung. Das heißt, wie es für den Umweltschutz ausgeführt wird, dass es durchaus mit dieser Vorschrift vereinbar sein kann, im Einzelfall erhebliche Risiken, Gefahren oder sogar Schäden an einzelnen Umweltgütern in Kauf zu nehmen. Auch das ist sicherlich entsprechend auf den Bereich des Tierschutzes übertragbar.

So folgt auch für den erweiterten Anwendungsbereich des Artikel 20 a Grundgesetz, dass hieraus nicht die Verpflichtung zu einem absoluten oder bestmöglichen Schutz abzuleiten ist.

Vielmehr wird auch die Umsetzung der Staatszielbestimmung Tierschutz in einem Spannungsverhältnis zwischen Verschlechterungsverbot und einem Optimierungsgebot stattfinden müssen.

Nach diesen zugegebenermaßen eher trocken anmutenden, für unser Thema jedoch grundlegenden Gesichtspunkte nun einige Anmerkungen zu der Frage denkbarer konkreter Handlungsfelder im Bereich des Tierschutzes.

Ich möchte vorab eines noch einmal ins Gedächtnis zurückrufen:

Das Staatsziel Tierschutz ist nicht automatisch anderen Normen und Zielen übergeordnet, sondern mit diesen in einen Ausgleich zu bringen. Wie Zielkonflikte gelöst werden, bleibt dem jeweiligen Einzelfall überlassen. Vor apodiktischen Grundhaltungen, die schon jetzt glauben Ergebnisse formulieren zu können, möchte ich warnen!

Ich möchte daher, ohne Prioritätensetzung oder weitergehendere Spekulationen schlichtweg einige der denkbaren Bereiche nennen, die nach der Grundgesetz – Änderung ins Blickfeld der Diskussion geraten dürften:

– Zum einen wird die Änderung des GG auch die philosophische Debatte um den Rang des Tierschutzes befördern.

– Die Entscheidung über tierversuchsfreie Lehr- und Prüfmethoden im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 2 Tierschutzgesetz, bei der Gerichte bislang einen Vorrang der Einschätzung des Hochschullehrers vertreten haben, dürfte neu zu bewerten sein.

– Damit im Zusammenhang steht die Frage der Gestaltung von Approbationsordnungen. Debattiert wird dies unter dem Aspekt, sicherzustellen, dass Examina auch dann abgelegt werden können, wenn die Kandidaten aus Gewissensgründen nicht an Übungen teilnehmen, für die Tiere getötet werden.
– Eine vertiefte Debatte dürfte das Verhältnis des Art. 20 a GG zu Berufs-, Kunst-, Religions-, Forschungs- und Lehrfreiheit erfahren und sicherlich in einer Reihe von Einzelfällen auch die höchstrichterliche Rechtsprechung beschäftigen. Dies dürfte insbesondere relevant sein für die sog. vorbehaltlos garantierten Grundrechte, die bislang durch einfachgesetzliche Bestimmungen wie bspw. das Tierschutzgesetz nicht eingeschränkt werden konnten.

– Zu nennen ist die Problematik der Tierversuche insgesamt. Hier bleibt u.a. abzuwarten, ob im Rahmen gerichtlicher Überprüfungen die Stellung der Behörden und Gutachterkommissionen auf eine „qualifizierte Plausibilitätskontrolle“ beschränkt bleiben, oder ihnen ein umfassenderes materielles Prüfungsrecht zugestanden wird.

– Die Überlegungen zu Verschärfungen von Haltungsanforderungen bis hin zu Verboten von bestimmten Tierhaltungen haben beispielsweise hinsichtlich von Pelztieren zu ersten Vorstößen im Bundesrat geführt, mit denen wir uns in dieser Legislaturperiode werden beschäftigen müssen. Die Problematik der Haltung von Zoo- und Zirkustieren wird ebenso hinzukommen wie Formen der Intensiv-Haltung in der Landwirtschaft.

– Die Bedingungen von Tiertransporten vor allem im europäischen und internationalen Kontext wird zu debattieren sein, auch wenn dies wegen der damit zusammenhängenden Frage von Subventionsregelungen sicherlich keine anfache Angelegenheit sein wird.

– Interessant wird auch sein zu verfolgen, wie sich diese Grundgesetzänderung im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren auswirken wird, da Anzeigen, wie vielfach kritisiert wird, wegen fehlenden öffentlichen Interesses eingestellt werden.

Nur eine Anmerkung am Rande: Die jüngste Meldung, wonach ein Staatsanwalt einer Werkstattbühne mit Strafverfolgung gedroht hat, sofern im Rahmen einer Theateraufführung auf offener Bühne Hühner geschlachtet würden, zeigt, dass sich etwas bewegt.

Die Koalitionsvereinbarungen auf Bundesebene haben ausdrücklich formuliert, dass weitere Schritte zur Verbesserung der Haltungs- und Transportbedingungen für Tiere, auch für Heimtiere, sowie die weitere Entwicklung von Alternativen zu Tierversuchen (Forschung, Dialog mit der Wirtschaft) gefördert und umgesetzt werden sollen. Auch dies ein Ansatz zu konkreten politischen Handlungsfeldern.

Wie bei der Frage der Haltung von Legehennen wird sich Rheinland-Pfalz auch bei den hier anstehenden Debatten intensiv beteiligen.

– Schließlich und endlich bedarf es keiner prophetischen Gabe um zu erwarten, dass das Thema Verbandsklage für Tierschutzverbände eine Rolle in den künftigen Diskussionen spielen dürfte.

Diese Aufzählung erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit, macht aber die Bandbreite der Themenfelder deutlich, bei denen eine Neubewertung im Rahmen einer vorzunehmenden Güterabwägung nicht auszuschließen ist.

3. Das Schächt – Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Lassen Sie mich in diesem Zusammenhang einige Anmerkungen zu dem in der Öffentlichkeit sehr engagiert und überaus kritisch diskutierten Fall des bereits erwähnten Schächt-Urteils des Bundesverfassungsgerichts machen.

In der auch sehr erregt und emotional geführten Diskussion scheinen mir teilweise die eigentlichen Aussagen des Urteils etwas auf der Strecke geblieben zu sein, was sicherlich auch auf die Übermittlung durch bestimmte Schlagzeilen in den Medien zurückzuführen ist.

Zur Frage nach den Konsequenzen dieses Urteils gehört daher zunächst eine sachliche Bestandsaufnahme.

§ 4a Tierschutzgesetz normiert den Grundsatz, dass ein warmblütiges Tier nur geschlachtet werden darf, wenn es vor Beginn des Blutentzuges betäubt worden ist. Eine Ausnahme hiervon ist dann möglich, wenn diese erforderlich ist, „den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen“.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil gerade keinen Freibrief zum Schächten ausgestellt, vielmehr im Rahmen einer Abwägung Tierschutz – Grundrechtsschutz die Grundsystematik des § 4 a Tierschutzgesetz als verfassungsgemäß bestätigt. Dies bedeutet, dass Schächten eben nicht voraussetzungslos erlaubt ist, sondern nach wie vor von der Erteilung einer einzelfallspezifisch zu prüfenden Ausnahmegenehmigung abhängt, zu deren Erteilung verschiedene Voraussetzungen vorliegen müssen.

Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „zwingende Rechtsvorschriften“ von „Religionsgemeinschaften“ liegt der zentrale Ansatz des Urteils darin, dass das Bundesverfassungsgericht den Begriff der Religionsgemeinschaft eigenständig auslegt und als nicht identisch mit dem über Artikel 140 Grundgesetz normierten ansieht. Dies ist aber gerade die Differenzierung, die es nach Bundesverfassungsgericht verbietet, eine pauschale Bewertung „des Islam“ in der Schächtfrage vorzunehmen.

Die Genehmigungsbehörde ist aufgrund dieses Urteils daher zunächst nur daran gehindert, eine beantragte Ausnahmegenehmigung a priori und generell mit dem Hinweis darauf abzulehnen, dass der Islam keine zwingenden Vorschriften dahingehend enthalte, dass nur ohne Betäubung geschächtete Tiere verzehrt werden dürfen. Somit ist es auch möglich, dass eine Gruppe innerhalb des Islam eine solche Ausnahmegenehmigung beantragt. Ob deren Darlegungen als ausreichend angesehen werden, hat die Behörde zu entscheiden. Dass die Behörde an die geforderte substantiierte und nachvollziehbare Darlegung des Antragstellers strenge Anforderungen stellen kann, wurde bereits in ersten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ausgeführt.

Auch wenn diese erste Hürde genommen ist, bedeutet dies jedoch noch immer nicht, dass damit einem Antragssteller auch die Ausnahmegenehmigung erteilt werden muss. Vielmehr ist eine solche nur dann zu erteilen, wenn sie, so das Bundesverfassungsgericht, „nicht aus anderen Gründen ausscheidet“.

Dies hat zur Folge, dass die zuständige Genehmigungsbehörde eine Reihe anderer Voraussetzungen zu prüfen hat, von deren Vorliegen die endgültige Erteilung einer Ausnahmegenehmigung abhängt. Auch zu diesen weiteren Voraussetzungen hat sich das Bundesverfassungsgericht geäußert: “Der Gesetzgeber hat die Befreiung vom Betäubungsgebot des § 4 a Abs. 1 Tierschutzgesetz unter den Vorbehalt einer Ausnahmegenehmigung gestellt, weil er das Schächten einer verstärkten staatlichen Kontrolle unterwerfen wollte. Insbesondere sollte die Möglichkeit geschaffen werden, über die Prüfung der Sachkunde und der persönlichen Eignung der antragsstellenden Person hinaus durch Nebenbestimmungen zur Ausnahmegenehmigung zu gewährleisten, dass den zu schlachtenden Tieren beim Transport, beim Ruhigstellen und beim Schächten selbst alle vermeidbaren Schmerzen oder Leiden erspart werden. Das soll beispielsweise durch Anordnungen über geeignete Räume, Einrichtungen und sonstige Hilfsmittel erreicht werden können. Haus- und sonstige Privatschlachtungen, bei denen ein ordnungsgemäßes Schächten häufig nicht gesichert ist und die infolgedessen zu besonders Anstoß erregendem Leiden der betroffenen Tiere führen können, sollen auf diese Weise möglichst unterbunden, Schlachtungen in zugelassenen Schlachthäusern stattdessen angestrebt werden“.

Diese vom Bundesverfassungsgericht genannten tierschutzorientierten Prüfkriterien machen auch deutlich, dass in keiner Weise davon die Rede sein, dass die Genehmigungsbehörden durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts keinerlei Spielraum mehr hätten, und erst nach der Änderung des Artikel 20 a GG wieder ihrem Prüfungsrecht und ihrer Prüfungspflicht nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz nachkommen müssen.

Wichtig erscheint mir für die Diskussion, Ursache und Wirkung nicht miteinander zu verwechseln. Auch wenn dieses Urteil letztlich die entscheidende Ursache dafür gewesen ist, dass es zu einer grundgesetzlich verankerten Staatszielbestimmung Tierschutz gekommen ist, kann daraus nicht zwingend gefolgert werden, dass nach der Grundgesetz-Änderung dieses Urteil nicht mehr zu beachten ist, oder nunmehr zwingend ein völliges Verbot des Schächtens zu erfolgen habe.

Vor diesem Hintergrund stellt sich nun die Frage nach den konkreten Konsequenzen. Dabei sind zwei unterschiedliche Ansätze denkbar.
Eine Änderung des Tierschutzgesetzes dahingehend, Schächten generell zu verbieten, erscheint mir aus verschiedenen Gründen, nicht zuletzt der Frage der Vereinbarkeit eines solches Verbots mit dem Europarecht, aktuell nicht auf der Tagesordnung zu stehen.
Die Bundesregierung hat in Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage die Meinung vertreten, dass § 4 a Absatz 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes auch nach der Aufnahme des Staatsziels „Tierschutz“ in das Grundgesetz mit diesem vereinbar ist.

Der erfolgversprechendere Weg scheint mir daher darin zu liegen, die in dem Urteil selbst liegenden Chancen, deutlicher gesagt die Anforderungen an die materielle Ausgestaltung der Ausnahmegenehmigungen in vollem Umfang auszuschöpfen.
Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat daher, orientiert an den Prüfkriterien des Bundesverfassungsgerichts und basierend auf den Ergebnissen der Grundsatzberatungen aller in der Arbeitsgemeinschaft für Tierschutz vertretenen Bundesländer bereits vor einigen Wochen sehr konkrete und detaillierte Hinweise an die zuständigen Genehmigungsbehörden herausgegeben.

Darin werden die zentralen Aspekte der Ausnahmegenehmigung näher aufbereitet und damit den Genehmigungsbehörden zahlreiche Hinweise zur Verfügung gestellt, die einen einheitlichen Verwaltungsvollzug ermöglichen sollen. Dies betrifft neben den Anforderungen an die substantiierte und nachvollziehbare Darlegung des zwingenden Grundes der Religionsgemeinschaft vor allem die materiellen Anforderungen an die Durchführung des Schächtens.

Aus diesen detaillierten Hinweisen wird deutlich, dass wir in Rheinland-Pfalz bemüht sind, die Konsequenzen aus dem Schächt – Urteil des Bundesverfassungsgerichts auch vor dem Hintergrund der erfolgten Grundgesetz – Änderung so tierschutzorientiert wie irgend möglich zu gestalten. Dies muss und wird dann notfalls auch vor den Verwaltungsgerichten durchgefochten werden.

Dass wir darüber hinaus eine kontinuierliche Auswertung der konkreten Erfahrungen vor Ort in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden vornehmen und dies mit den Erfahrungen anderer Bundesländer zusammenführen werden, versteht sich dabei von selbst.

Zu den Bemühungen um eine tierschutzorientierte Handhabung des Bundesverfassungsgerichts-Urteils gehört auch, dass der mit Unterstützung von Rheinland-Pfalz bereits in der vergangenen Legislaturperiode gefasste Beschluss des Bundesrates in die Tat umgesetzt wird.

Der Bundesrat hatte in seiner Entschließung die Bundesregierung aufgefordert, von der Ermächtigung des § 4 b Nr. 1 c Tierschutzgesetz unverzüglich Gebrauch zu machen und durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen das Schächten im Ausnahmefall erlaubt ist. Ziel ist, das Schächten so schonend und so tierschutzkonform wie immer möglich bundeseinheitlich vorzuschreiben. Dabei muss eindeutig der Ausnahmecharakter des Schächtens im eng begrenzten Rahmen einer religiösen Handlung zum Ausdruck kommen.

Ob dies im Rahmen der Ermächtigung des § 4 b Tierschutzgesetz in Form einer selbständigen „Schächtverordnung“ oder mittels einer entsprechenden Novellierung der Tierschutzschlachtverordnung geschieht, wird zu diskutieren sein. Ich jedenfalls sehe über die bisherigen Bemühungen der Bundesländer hinaus auch bundesrechtlichen Handlungsbedarf.

Lassen Sie mich abschließend zum Thema Schächten noch eines hinzufügen. Neben den Ansätzen, die ich gerade umrissen habe, sehe ich die Politik auch noch in einer anderen Hinsicht gefordert.

Die rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen dieses Urteils müssen im Rahmen einer verstärkten Dialoganstrengung mit den betroffenen religiösen Glaubensgemeinschaften verdeutlicht werden. Ich denke, dass dabei auch deutlich gemacht werden muss, dass Integration ein wechselseitiger Prozess ist, der umso erfolgreicher verläuft, je aufgeschlossener man den Charakteristika der jeweils anderen Kultur gegenübertritt. Auch vor diesem Hintergrund sollten wir nicht in dem Bemühen nachlassen, eine intensive Überzeugungsarbeit dahingehend zu betreiben, dass auf tiergerechtere Methoden wie beispielsweise einer vorangehenden Elektrokurzzeitbetäubung zurückgegriffen wird.

Der Ansatz der Bundesregierung, die verschiedenen islamischen Dachverbände in das weitere Vorgehen einzubinden, halte ich daher für sehr sinnvoll.

4. Schluss

Ich bin überzeugt davon, dass wir nach der Änderung des Grundgesetzes vor einer neuen Herausforderung stehen.

Diese Änderung des Grundgesetzes bedeutet nicht das Ende, sie bedeutet vielmehr den Beginn einer qualitativ neuen Diskussion, die uns mit Sicherheit auf viele Jahre hinaus beschäftigen wird.
Der eröffnete Gestaltungsspielraum wird in den kommenden Jahren durch ein Ineinanderwirken von Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und Wissenschaft ausgelotet und ausgefüllt werden müssen.

Angesichts der hier aufeinandertreffenden Interessen der Beteiligten Konfliktfreiheit zu erwarten, wäre eine Illusion! Zudem ist gerade Tierschutz ein auch emotional besetztes Thema. Umso wichtiger erscheint mir, nun keine absoluten Wahrheiten zu propagieren, sondern Lösungswege zu suchen.

Im Sinne einer zielgerichteten Diskussion muss es darum gehen, die anstehenden Debatten sachlich und lösungsorientiert, miteinander und nicht gegeneinander anzugehen.

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