Geschäftsordnung § 2

Mitglieder

(*Im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit jeweils nur die männliche Form verwendet.)

(1) Der Beirat besteht aus 13 Mitgliedern. Ihm gehören an:
1 Persönlichkeit aus dem öffentlichen Leben
1 Vertreter der Schulen und Hochschulen
1 Vertreter aus dem Bereich Industrie, Handel und Transport
1 Vertreter aus dem Bereich Zucht, Handel und Haltung von Zoo- und Kleintieren
2 Vertreter aus dem Bereich der Landwirtschaft, Fischerei und Jagd
2 Vertreter aus dem Bereich der Tierärzteschaft
2 Vertreter rheinland-pfälzischer Tier-, Natur- und Vogelschutzverbände
3 Vertreter rheinland-pfälzischer Tierschutzvereine

(2) Die Mitglieder des Beirates und für jedes Mitglied ein Stellvertreter werden, insbesondere auf Vorschlag der in Anlage 1 genannten Gruppen, Vereine und Verbände vom Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten für die Dauer von 3 Jahren berufen. Werden für eine Vertretergruppe keine Personalvorschläge eingereicht, so kann ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus einer anderen Gruppe berufen werden. Eine Wiederberufung ist grundsätzlich dreimal möglich. Im begründeten Einzelfall sind weitere Wiederberufungen möglich. Scheidet ein Mitglied oder dessen Stellvertreter vorzeitig aus, kann der Stellvertreter für den Rest der Zeit die Aufgaben des Mitglieds wahrnehmen, ohne zum Mitglied bestellt zu werden.

(3) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie sind nach § 84 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25.05.1976 (BGBl. I S. 1253) zur Verschwiegenheit verpflichtet; hierauf weist das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten nach § 83 Abs. 2 VwVfG bei der Berufung hin.

(4) Die Mitglieder des Beirates erhalten ein Sitzungsgeld sowie eine Fahrkostenerstattung. Das Sitzungsgeld beträgt bei einer Abwesenheit von bis zu 6 Stunden täglich 26,00 EUR bei längerer Abwesenheit je Tag 41,00 EUR. Bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels werden die Fahrkosten 2. Klasse, bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges für jeden gefahrenen Kilometer 0,25 EUR nach § 1 Abs.3 Landesreisekostengesetz (LRKG) vom 24.03.1999 (GVBI. S. 89) erstattet. Zudem erfolgt eine Erstattung der tatsächlich entstandennen Parkgebühren bei Sitzungen nach der Vorlage des Belegs.

(5) Für die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Aufgaben erhalten die Mitglieder eine Fahrkostenerstattung nach Abs. 4, ein Tagegeld nach § 7 Landesreisekostengesetz vom 24.3.1999 (GVBl. S. 89) sowie bei mehrtägigen Veranstaltungen ein Übernachtungsgeld in Höhe der tatsächlich entstandenen notwendigen Aufwendungen. Das Tagegeld entfällt für die Vorsitzende/den Vorsitzenden*. Findet zur gleichen Zeit am Besichtigungsort eine Sitzung statt, entfällt die Tagegeldzahlung.

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