Geschäftsordnung § 4

EINLADUNG, TAGESORDNUNG, SITZUNGEN UND GESCHÄFTSORDNUNG

(1) Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von einem Monat einberufen. Die Ladung erfolgt durch einfachen Brief oder per e-Mail. Das Ministerium für Energie, Ernährung und Forsten und die Stellvertreter sind ebenfalls zu informieren.

(2) Der Beirat ist mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Stellvertreter haben die Möglichkeit an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen.

(3) Vertreter des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten sowie der nachgeordneten, für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörden und Vertreter anderer Landesministerien können an den Sitzungen teilnehmen. Auf Einladung des Vorsitzenden können im Einzelfall einzelne Mitglieder von Tierschutzbeiräten anderer Bundesländer an den Sitzungen teilnehmen. Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten ist von einer solchen Einladung vorab zu unterrichten.

(4) Der Vorsitzende muss binnen zwei Wochen eine Sitzung einberufen, wenn es mindestens sechs Mitglieder des Beirates oder das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten schriftlich unter Angabe der gewünschten Beratungsgegenstände verlangen.

(5) Die Tagesordnung stellt der Vorsitzende auf und informiert das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten. Dieses kann verlangen, dass bestimmte Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(6) Zur konstituierenden Sitzung lädt das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten ein. Die geltende Geschäftsordnung kann nur mit Zustimmung des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten geändert werden.

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