Wildgänseeier anstechen

Tierschutzrechtliche Aspekte bei der Bestandsregulierung bestimmter Wildgänsearten durch Anstechen der Eier
Informationsstand November 2016

Sachverhalt
Die obere Jagdbehörde als zuständige Behörde erteilt auf Antrag die jagdrechtliche Ausnahme-Genehmigung von der Schonzeit für das Anstechen von Eiern der Gelege von Grau-, Kanada- und Nilgans. Es handelt sich hierbei um eine Maßnahme zur zahlenmäßigen Kontrolle der Wildgänsebestände, die zusätzlich zu Abschuss und Vergrämung durchgeführt wird. Die obere Jagdbehörde stützt sich bei der Genehmigung auf § 32 Absatz 4 Satz 4 Landesjagdgesetz und genehmigt das Anstechen der Eier längstens bis zur Hälfte der Brutdauer, also bis zum 14. Bebrütungstag (Grau- und Kanadagans) und bis zum 15. Bebrütungstag (Nilgans)*. Zum Erfolg der wiederholt durchgeführten Maßnahme liegen dem Tierschutzbeirat keine Informationen vor.
* Hartmut Kolbe „Die Entenvögel der Welt“, Ulmer Verlag 1999, 5. Auflage

Hierzu nimmt der Tierschutzbeirat wie folgt Stellung
Der Tierschutzbeirat hat sich ausschließlich mit der Frage befasst, ob und unter welchen Bedingungen das Anstechen der Eier tierschutzkonform zu bewerten ist. Abschuss- und Vergrämungsmaßnahmen waren nicht Gegenstand der Beratungen.
Nach dem derzeitigen Wissensstand gibt es für Wildgänse keine gesicherten Erkenntnisse, die einen erfolgreichen Austausch der Eier gegen Attrappen belegen. Dieses Verfahren ist bei Stadttauben die Methode der Wahl zur tierschutzkonformen Bestandskontrolle.
Durch das Anstechen der Eier wird aufgrund der Zerstörung der Eihülle, des Eindringens von Sauerstoff und ggf. von Keimen eine frühzeitige Abtötung des sich entwickelnden Keimes zuverlässig erreicht.
Wildgänse beginnen mit der Brut, wenn alle Eier gelegt sind. Die Entwicklung der Embryonen startet erst mit Brutbeginn, sodass sich innerhalb eines Geleges alle Embryonen im gleichen Entwicklungsstadium befinden.

Die Auswertungen der Aktionen, die in bestimmten Gebieten in Rheinland-Pfalz bereits seit fünf Jahren aufgrund von jagdrechtlichen Ausnahme-Genehmigungen durchgeführt wurden, müssen gezeigt haben:
• Das Anstechen der Eier erfolgte zu einem Zeitpunkt der Embryonalentwicklung, die ein Schmerzempfinden ausschließt.
• Das Anstechen der Eier hat ausnahmslos zum Absterben der Embryonen geführt.
• Die seit fünf Jahren durchgeführten Aktionen in einem bestimmten Gebiet haben zu einem signifikanten Rückgang der Populationen in diesem Gebiet geführt.
• Dieser Rückgang ist nicht auf Abschuss- und Vergrämungsmaßnahmen sowie Abwandern der Gänse in andere Brutgebiete zurückzuführen.
Aufgrund des derzeitigen Wissensstandes und aufgrund des wesentlichen Sachverhaltes, dass sich alle Eier im gleichen Embryonalstadium befinden, hält der Tierschutzbeirat das Anstechen der Eier von Grau-, Kanada- und Nilgans aus tierschutzrechtlicher Sicht für vertretbar, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Die Kontrolle der Nester erfolgt alle acht Tage (einmal wöchentlich).
• Sie wird von Personen, die die erforderliche Sachkunde und Fertigkeiten nachgewiesen haben, zuverlässig durchgeführt.
• Das Anstechen der Eier erfolgt spätestens bis zum 14. Bebrütungstag (Grau- und Kanadagans) bzw. 15. Bebrütungstag (Nilgans).
• Das Entwicklungsstadium der Embryonen kann mit einer batteriebetriebenen Schierlampe genau festgestellt werden. Werden Gelege beim erstmaligen Auffinden bereits bebrütet, muss das embryonale Entwicklungsstadium der Eier zwingend mit der Schierlampe bestimmt werden.
• Es ist ausnahmslos erforderlich, dass die Gelege nach dem Anstechen bis zum Ende der Brutzeit und dem Verlassen der Gelege durch die Elterntiere kontrolliert werden.
• Die durchgeführten Maßnahmen sind zu protokollieren, auszuwerten und zu veröffentlichen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann eine weitere Ausnahmegenehmigung erfolgen. Im Antrag ist anzugeben und zu begründen, welche Tierzahlen (aufgeschlüsselt nach Grau-, Kanada- und Nilgänsen) als gebietsverträglich beurteilt werden und erreicht werden sollen.

Folgen der Maßnahme
Wenn die Populationskontrolle durch Anstechen der Eier erfolgreich kontrolliert werden kann, so muss dies zu Konsequenzen im Bereich Abschuss und Vergrämung führen. Die beiden Maßnahmen waren bisher nicht in der Lage, die Populationen einzudämmen. Das Anstechen der Eier ist unter Einhaltung der hier genannten Vorgaben tierschutzverträglich und gegenüber dem Abschuss das mildere Mittel.

Hinweise
Die obere Jagdbehörde erlaubt das Anstechen der Eier bis zur Hälfte der Brutdauer, also bis zum 14. bzw. 15. Bebrütungstag. Diese Zeitvorgaben dürfen keinesfalls überschritten werden. Erstrebenswert ist ein früherer Zeitpunkt, um das Schmerzempfinden der Embryonen sicher auszuschließen.
Begründung: Bebrütete Hühnereier werden als sogenannter HET-CAM-Test als Ersatzverfahren zum Tierversuch eingesetzt. Die Eier gelten in Deutschland und der EU bis zum 9./10. Bebrütungstag (also bis knapp vor der Hälfte der durchschnittlich 21 tägigen Brutdauer) als schmerzfrei für den Embryo. Ab diesem Zeitpunkt verbindet sich das bis dahin entwickelte Nervengewebe mit dem Gehirn. Damit ist die Voraussetzung für das Schmerzempfinden des Embryos gegeben (M. Liebsch, H. Spielmann, Currently available in vitro methods used in the regulatory toxicology, Toxicology Letters, 2002, 127: p. 127-134
Um beim Anstechen der Wildgänseeier die Embryonen sicher vor Schmerzen zu schützen, sind die Eier vor der Hälfte der Bebrütungszeit (also vor dem 14. /15. Bebrütungstag) anzustechen. Wenn die Nester im Acht-Tage-Rhythmus kontrolliert werden, können die embryonierten Eier spätestens am 9. Bebrütungstag angestochen werden. Bei Nestern, die erstmalig nach dem Beginn der Brut entdeckt werden, muss die Embryonenentwicklung per Schierlampe bestimmt werden.

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