Der Tierschutzbeirat Rheinland-Pfalz hat eine einstimmige Entschließung gefasst, mit der die Landesregierung aufgefordert wird, sich auf Bundesebene für ein Klagerecht für Tierschutzverbände einzusetzen.
Auch zwei Jahre nach der Aufnahme des Tierschutzes in das Grundgesetz besteht immer noch ein beträchtliches juristisches Ungleichgewicht zuungunsten des Tierschutzes. Oder, anders ausgedrückt: Es gibt nur einen Rechtsweg für weniger, nicht für mehr Tierschutz.
Ein Beispiel: Ein Tierexperimentator plant für seine Grundlagenforschung einen besonders schmerzhaften, grausamen Versuch mit Menschenaffen. Wird die Genehmigung hierzu versagt, so kann der Antragsteller den Klageweg beschreiten. Im umgekehrten Fall, wenn also die zuständige Behörde den Tierversuch genehmigt, können die bedauernswerten Affen naturgemäß keine Klage einreichen. Es gibt aber auch niemanden, der dies an ihrer Stelle tun kann.
Weitere Bereiche außer dem Sektor Tierversuche, die einer Klage zugänglich sein sollten, sind z.B. die Genehmigung zum Schächten, die Betriebserlaubnis für gewerbsmäßige Tätigkeiten mit Tieren (z.B. Zoohandel) oder bau- und immissionsschutzrechtliche Verfahren, soweit diese für Tiere relevant sind.
Eine Klageflut, wie sie gelegentlich von Gegnern der Verbandsklage heraufbeschworen wird, ist nach Einschätzung des Tierschutzbeirates nicht zu befürchten. Dies lehrt bereits die Erfahrung mit der Naturschutz-Verbandsklage. Schließlich geht ein klagender Verband immer auch ein Kostenrisiko ein.